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    Allgemeine Geschäfts­bedingungen


    § 1 Geltungsbereich
    1.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von H&T Global Circuits GmbH sind unter der Unternehmenswebseite www.htg-europe.com abrufbar.

    2.    Alle Leistungen und Lieferungen von H&T Global Circuits GmbH (im Folgenden HTG genannt) erfolgen nur nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn seitens HTG eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung stattgefunden hat.

    3.    Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Leistungen und Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Kunde genannt).

    4.    Mit Absenden einer verbindlichen Bestellung stimmt der Kunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

    5.    Die Angebote von HTG sind unverbindlich und stellen eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens HTG zustande. Diese bestimmt abschließend Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen von HTG.

    6.    Angaben über Produkteigenschaften, Material oder Leistungen, welche in Angebotserklärungen, Preislisten, Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen erfolgen, wurden mit höchster Sorgfalt erstellt, sind jedoch unverbindlich und beinhalten keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt auch für sämtliche Vorschläge und Konstruktionsangaben. Für die wirksame Übernahme von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung in Schriftform seitens HTG.

    7.    HTG stehen an den im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe dem Kunden übergebenen Informationen und Unterlagen (z.B. Plänen, Muster, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Dokumentationen, etc.) – auch in elektronischer Form, weiterhin alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Weiterhin stehen HTG alle Verwertungsrechte (Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung) zu. Die Zugänglichmachung an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HTG ist rechtswidrig. Ob der Kunde Teile dieser Rechte erwirbt, hängt von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen mit dem Kunden ab.

    8.    Wirksam geschlossene Verträge verpflichten den Kunden zur Abnahme und Vergütung der bestellten Leistungen und Lieferungen von HTG.


    § 2 Preise und Zahlungen
    1.    Zunächst gilt der zwischen HTG und dem Kunden vereinbarte Preis.

    2.    Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise von HTG ab Werk gegenüber Kunden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    3.    Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, sowie weitere gegebenenfalls anfallende Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

    4.    Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu begleichen.
    HTG behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen oder Vorkasse mit dem Kunden zu vereinbaren, wenn zu dem Kunden bisher keine Geschäftsbeziehung bestand, die Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, oder sonstige Gründe bestehen, welche HTG Zweifel an einer fristgerechten Zahlung nach Lieferung hervorbringen.
         
    5.    Bei Leistungen und Lieferungen, welche nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, behält sich HTG das Recht vor, den Preis aufgrund entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Material- und Lohnkostensteigerungen anzupassen. Dies gilt auch für Leistungen und Lieferungen, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.
     
    6.    Der Kunde befindet sich ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des vereinbarten Zahlungszeitpunktes in Verzug.
    Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Unterlassung der Zahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungszeitpunktes selbst nicht zu vertreten hat.
    Befindet sich der Kunde in Verzug, so behält sich HTG das Recht Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weiterhin bleibt es HTG vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
     
    7.    Der Kunde hat das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt nur, wenn die Gegenansprüche des Kunden wirksam festgestellt wurden oder unbestritten sind.


    § 3 Mehr- oder Minderlieferungen
    1.    Mehr- oder Minderlieferungen sind bei der Herstellung von Leiterplatten branchenüblich. Sie berechtigen den Kunden daher nicht zur Beanstandung oder Abnahmeverweigerung.

    2.    HTG behält sich daher aus technischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.


    § 4 Termine und Fristen
    1.    Alle von HTG genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern keine mit dem Kunden ausdrücklich schriftliche Vereinbarung vorliegt, in welcher etwas anderes vereinbart wurde.
    Die Einhaltung einer bestimmten vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sowohl alle erforderlichen technischen Fragen zwischen HTG und dem Kunden abgeklärt sind, als auch der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Diese Verpflichtungen sind insbesondere die Übermittlung von benötigenden Genehmigungen, die Lieferung von Unterlagen oder die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen.

    Erbringt der Kunde nicht rechtzeitig die ihm obliegenden Verpflichtungen, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HTG diese Verzögerungen zu vertreten hat.

    2.    Bei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen, in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder ähnlichen Ereignissen, welche HTG nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
    Absehbare Verzögerungen der Leistungszeit teilt HTG dem Kunden schnellstmöglich mit.
     
    3.    Bei Leistungsverzögerungen, welche HTG zu vertreten hat, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch diese Verzögerung ein Schaden entstanden ist, eine pauschale Verzugsentschädigung fordern. Diese Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welcher aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.

    4.    Sowohl Schadensersatzansprüche statt der Leistung, als auch Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, welche über die in § 4 Nr.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei denen zwingend gehaftet wird.
     
    5.    In Fällen, in denen HTG die Verzögerung der Leistung oder Lieferung zu vertreten hat, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

    6.    Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von HTG innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz der Verzögerung der Leistung oder Lieferung vom Vertrag auf die Leistung oder Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt.

    7.    Sofern der Kunde eine Verzögerung des Versandes oder der Lieferung um mehr als einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft wünscht, so können dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises desjenigen Teils der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5% in Rechnung gestellt werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt HTG sowie dem Kunden unbenommen.
     
    8.    Weiterhin ist HTG zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nur, soweit diese für den Kunden zumutbar ist.


    § 5 Gefahrübergang bei Versendung
    1.    Im Falle des zufälligen Untergangs der Beschädigung oder der Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen die Gefahr auf den Kunden über. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt HTG allein vorbehalten.

    2.    Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen aufgrund geringfügiger Mängel nicht verweigern.


    § 6 Eigentumsvorbehalt
    1.    HTG behält sich an allen Lieferungen und Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung des Fehlbetrags.

    2.    Wird die von HTG gelieferte Ware durch Zusammenschluss Bestandteil einer neuen Sache, so gilt, dass der Kunde HTG Miteigentum an der neuen Sache verschafft und diese unentgeltlich für HTG verwahrt.
    Der Anteil von HTG bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren von HTG zum Wert der neuen Sache.
     
    3.    Alle Forderungen, welche durch die Weiterveräußerung der von HTG gelieferten Waren des Kunden gegen seine Abnehmer entstehen, tritt der Kunde jedoch bereits jetzt ab.
    Werden die von HTG gelieferten Waren zusammen mit anderen Waren, welche nicht Eigentum von HTG ist, weiterverkauft, so tritt der Kunde HTG den entsprechenden Teil aus der Weiterveräußerung ab, welcher dem Rechnungsbetrag der von HTG gelieferten Waren entspricht.
    Handelt es sich bei der weiterveräußerten Ware nur anteilig um gelieferte Ware von HTG, so errechnet sich der von HTG abgetretene Teil aus der Weiterveräußerung nach dem Eigentumsanteil von HTG.

    4.    Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach deren Abtretung ermächtigt.
    Die Berechtigung von HTG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

    5.    HTG verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
     
    6.    Werden die von HTG gelieferten Waren gepfändet oder deren Rechte durch Dritte in anderer Weise beeinträchtigt, so hat der Besteller dies HTG ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.


    § 7 Sachmängel
    1.    Sachmängelansprüche des Kunden gegen HTG richten sich entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

    2.    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügiger Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei normalem, verbrauchstypischem Verschleiß, bei unsachgemäßer Anwendung oder Benutzung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.

    3.    Sofern ein Mangel vorliegt, hat der Kunde HTG hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
    Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hiervon unberührt.

    4.    Sofern Mängel bei der gelieferten Ware von HTG festgestellt wurden, so muss der Kunde HTG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese bedarf der Schriftform.
    Weiterhin behält sich HTG das Recht vor, nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu erbringen.
    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten oder hat ein Recht auf Minderung des Preises.
    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von HTG unwesentlich ist.

    5.    Die Frist für Gewährleistungsansprüche (Nachlieferung, Minderung, Rücktritt) beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate. Diese Fristen gelten nicht für Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Nichteinhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsgarantie.
     
    6.    Bei Mängelrügen hat der Kunde das Recht, Zahlungen zurückzubehalten. Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel stehen. Dieser Zurückbehalt der Zahlung besteht aber nur, wenn der Kunde HTG die Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann und der Anspruch nicht verjährt ist.

    7.    Erteilte Garantien von HTG bleiben von den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen unberührt.

    8.    Erbringt HTG Leistungen aufgrund von Sachmängelbehauptung, ohne dass diese vorliegen, so hat der Kunde HTG den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nur, wenn der Kunde diese Behauptung zu vertreten hat.

    9.    Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
    Dies gilt nicht in Fällen von arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung der Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HTG.
     
    10.    Liegen Schadensersatzansprüche vor, so sind ergänzend die Bestimmungen des § 8 anzuwenden.


    § 8 Haftung
    1.    HTG haftet nicht für Schäden, welche HTG nicht zu vertreten hat.
    Dies gilt insbesondere für Schäden, welche durch eine unsachgemäße Benutzung oder Verwendung aufgetreten sind.
    Weiterhin haftet HTG weder für direkte noch für indirekte Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit von HTG verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn HTG eine wesentliche Pflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag verletzt hat. Hierbei ist die Haftung von HTG jedoch auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und typische Schäden beschränkt.
    Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  in welchen zwingend gehaftet wird.
    Weiterhin findet diese Einschränkung keine Anwendung auf gesetzlich zwingende Haftungsregelungen wie beispielsweise des Produkthaftungsgesetzes.

    2.    Im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nur, wenn HTG dies zu vertreten hat.
    Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich hierbei auf höchstens 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, welche aufgrund der Unmöglichkeit nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,  in welchen zwingend gehaftet wird.
    Weiterhin bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.

    3.    HTG haftet bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen uneingeschränkt.

    4.    Weiterhin gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


    §  9 Vertragsanpassungen
    1.    Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen i.S.v. § 4 Nr. 2, welche die wirtschaftliche Bedeutung bzw. den Inhalt der Lieferung dermaßen verändern oder eine erhebliche Einwirkung auf den Betrieb von HTG hat, so behält sich HTG das Recht, unter Rücksicht von Treu und Glauben den Vertrag angemessen anzupassen.
     
    2.    Im Falle einer wirtschaftlichen Nichtvertretbarkeit der Anpassung des Vertrages, behält sich HTG das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Sodann muss HTG den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.


    § 10 Schutzrechte und Rechtsmängel
    1.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt HTG lediglich die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter.
    Sofern ein Dritter Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten erhebt, welche durch die Lieferung von HTG entstanden sind, so haftet HTG innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist.
    HTG haftet nur, wenn der Kunde HTG über die geltend gemachten Ansprüche des Dritten ohne schuldhaftes Zögern schriftlich in Kenntnis setzt und der Kunde die Verletzung der Schutzrechte des Dritten nicht anerkannt hat.

    2.    HTG behält sich das Recht vor, entsprechendes zu unternehmen, um eine weitere Verletzung der Schutzrechte zu verhindern.
    Ist dies nicht im Sinne des Kunden, so hat der Kunde das Recht auf Rücktritt des Vertrags oder Minderung des Preises.
    Sofern der Kunde die Nutzung der Lieferung aus wichtigen Gründen einstellt, so ist er dazu verpflichtet, den Dritten davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Handlung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung ist.

    3.    Die Schadensersatzpflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    4.    Im Falle, dass der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, kann der Kunde keine Ansprüche an HTG stellen.
    Weiterhin hat der Kunde keine Ansprüche, sofern die Schutzrechtsverletzung durch eine von HTG nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde oder der Kunde die Lieferung verändert hat bzw. die Ware von HTG mit anderer, nicht von HTG gelieferter, Ware verwendet hat.

    5.    Sofern sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten die Bestimmungen des § 6.

    6.    Sonstige Ansprüche als die in gem. § 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen HTG oder ihre Erfüllungsgehilfen aufgrund eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


    § 11 Datenschutz und Geheimhaltung
    1.    HTG macht den Kunden darauf aufmerksam, dass die Daten, welche im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommen wurden, unter Einhaltung der aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag mit dem Kunden erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
     
    2.    Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen und Bonitätsprüfung können die Daten auch an verbundene Unternehmen von HTG oder an von HTG Beauftragte übergeben werden.

    3.    Sowohl HTG, als auch der Kunde verpflichten sich, alle durch die Vertragsdurchführung bekannten Einzelheiten und Informationen als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu bewahren, sofern nicht einer der beiden diese Einzelheiten oder Informationen öffentlich zugänglich gemacht hat.


    § 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
    1.    Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Fürth i. Odw. als alleiniger Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten.
    HTG ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden Klage zu erheben.

    2.    Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von HTG.


    § 13 Anwendbares Recht
    Als anwendbares Recht gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.